Kundendienst


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Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines / Geltungsbereich


1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der robinia GmbH und dem Vertragspartner.

2. Die AGB sind speziell für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen (im Folgenden auch als "Ware" bezeichnet) gültig, unabhängig davon, ob die Ware selbst hergestellt wird oder von Lieferanten bezogen wird (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen an denselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut darauf hinweisen müssen.

3. Entgegenstehende, von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.


II. Vertragsschluss; Vorbehalt der Selbstbelieferung; Höhere Gewalt; Zahlungsbedingungen


1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Verkauf erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

2. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; im Falle des Rücktritts wird der Verkäufer dem Käufer die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

3. Sind wir durch Ereignisse höherer Gewalt an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder von der Lieferverpflichtung frei zu werden, sofern der Käufer an der Lieferung berechtigterweise kein Interesse mehr hat. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich: von uns nicht zu vertretende innerbetriebliche Arbeitskämpfe, außerbetriebliche Arbeitskämpfe, wenn wir für die gefährdete Lieferung nicht auf zumutbare Weise Ersatz beschaffen können, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, Energieausfall, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Hagel- oder Gewitterschäden) oder behördliche Maßnahmen.

4. Mangels abweichender Vereinbarung ist die Vergütung in voller Höhe bei Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat.

5. Eine Aufrechnung gegen unsere Kaufpreisforderung ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der Käufer auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.


III. Überlassene Unterlagen


1. Wir behalten uns das Eigentum und die Urheberrechte an allen Unterlagen vor, die im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassen werden, wie beispielsweise Kalkulationen und Zeichnungen. Die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erlaubt.

2. Falls es nicht zur Unterzeichnung eines Vertrags kommt, müssen diese Unterlagen umgehend an uns zurückgeschickt werden.


IV. Lieferung; Gefahrübergang bei Versendung


1. Die Lieferung erfolgt ab Lager unserer Logistikpartner LEO SCM GmbH, Hessenring 15e in 64546 Mörfelden-Walldorf, sowie interGo GmbH, Werne-Von-Siemens str. 34 in 64319 Pfungstadt - jeweils der Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern nicht anders vereinbart, behalten wir uns das Recht vor, die Art der Versendung (einschließlich Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu wählen.

2. Wenn der Besteller die Ware auf Wunsch versandt bekommt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, sobald die Ware das Lager verlässt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Ware vom Erfüllungsort versendet wird oder wer die Frachtkosten trägt.


V. Eigentumsvorbehalt


1. Alle Lieferungen von robinia GmbH unterliegen einem Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen robinia GmbH und dem Kunden bleibt die gelieferte Ware Eigentum von robinia GmbH.

2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gekaufte Ware sorgfältig zu behandeln. Er muss die Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden versichern und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Kunde muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls die gelieferte Ware gepfändet oder anderweitig von Dritten beansprucht wird. Wenn der Dritte uns die Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO nicht erstatten kann, haftet der Kunde für den entstandenen Schaden. Während des Eigentumsvorbehalts ist es dem Kunden untersagt, die Ware zu verpfänden oder zu übertragen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gekaufte Ware sorgfältig zu behandeln. Er muss die Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden versichern und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Kunde muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls die gelieferte Ware gepfändet oder anderweitig von Dritten beansprucht wird. Wenn der Dritte uns die Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO nicht erstatten kann, haftet der Kunde für den entstandenen Schaden. Während des Eigentumsvorbehalts ist es dem Kunden untersagt, die Ware zu verpfänden oder zu übertragen.

4. Der Kunde hat das Recht, die gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen. Diese Befugnis kann widerrufen werden, wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Kunde tritt hiermit sicherungshalber seine Ansprüche aus dem Weiterverkauf des Vorbehaltsgegenstands an die Firma robinia GmbH ab, ohne zusätzliche Erklärungen abgeben zu müssen. Diese Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrags des gelieferten Gegenstands durch den Auftragnehmer.

5. Bis auf Widerruf ist der Kunde berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Zahlungen, die auf die abgetretenen Forderungen geleistet werden, sind bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterzuleiten. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

6. Die Firma robinia GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die Sicherheiten freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Fristsetzung die Rückgabe des Liefergegenstands oder der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Rückgabe verpflichtet.


VI. Mängelrüge


1. Wir möchten Sie höflich darauf hinweisen, dass alle Mängelrügen sofort und schriftlich mit genauer Angabe der Beanstandung eingereicht werden müssen. Andernfalls können diese nicht als offizielle Mängelrüge anerkannt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Kooperation in dieser Angelegenheit.

2. Nach der Besichtigung der Ware ist jegliche Beanstandung - außer bei versteckten Mängeln - nicht zulässig. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur leichter Beeinträchtigung der Nutzbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Übergang der Gefahr durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Belastung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrund entstehen. Dies umfasst auch Schäden aufgrund von äußeren Einflüssen, die vertraglich nicht vorgesehen waren. Zudem besteht keine Gewährleistung für unsachgemäß durchgeführte Reparaturen oder Änderungen durch den Besteller oder Dritte und die daraus resultierenden Folgen.


VII. Nacherfüllung


1. Das Recht, Gemäß den oben genannten Bestimmungen liegt das Recht, zwischen Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu wählen, eindeutig beim Auftragnehmer. Dieser sollte zuerst die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt bekommen. Sollte diese Maßnahme erfolglos sein, behält der Auftraggeber das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, unabhängig von Schadensersatzansprüchen. Es ist wichtig anzumerken, dass die Regelungen des § 478 Abs. 1 BGB in diesen Fällen unberührt bleiben. Darüber hinaus wird eine Nachbesserung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert betrachtet, wenn der Auftraggeber Schadensersatz statt Leistung verlangt oder die Mängelbeseitigung eigenständig durchführen möchte. Es sei darauf hingewiesen, dass bestimmte gesetzliche Ausnahmen bestehen, bei denen keine Fristsetzung erforderlich ist. Zudem sind Ansprüche des Bestellers auf Erstattung der für die Nacherfüllung anfallenden Kosten ausgeschlossen, wenn die Ausgaben durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den ursprünglichen Geschäftssitz des Bestellers gestiegen sind, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.


VIII. Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers


1. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt ein anderer Ausnahmefall vor. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, arglistig verschwiegenem Mangel oder übernommener Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist ebenfalls auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt ein anderer Ausnahmefall vor.

2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, einschließlich solcher neben und statt der Leistung, unabhängig von deren Rechtsgrund – sei es aufgrund von Mängeln, Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis oder unerlaubten Handlungen. Sie beziehen sich auch auf den Ersatz nutzloser Aufwendungen. Die Haftung bei Verzug wird in Ziffer IX behandelt, die bei Unmöglichkeit in Ziffer X.

3. Die besagte Regelung hat keine Auswirkungen auf die Beweislast des Auftraggebers. Es wird festgehalten, dass die Beweislast weiterhin beim Auftragnehmer liegt. Dadurch wird sichergestellt, dass der Auftraggeber nicht benachteiligt wird und weiterhin seine Ansprüche anhand der geltenden Gesetze und Verträge geltend machen kann. Es wird darauf geachtet, dass die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt werden und das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien gewahrt bleibt.


IX. Haftungsbeschränkung bei Lieferverzögerungen


1. Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei Leistungsverzögerungen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seinerseits, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle von grober Fahrlässigkeit wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Verzugsschäden sind auf 5 % und Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt, es sei denn, es liegt eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. In solchen Fällen ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers bleibt davon unberührt, jedoch sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers nach Ablauf einer etwaigen Frist zur Leistungserbringung ausgeschlossen.

2. Die oben genannten Regelungen führen zu keiner Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers.


X. Haftungsbeschränkung bei Unmöglichkeit


1. Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung bei Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens seiner selbst, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn, es liegt gleichzeitig ein anderer in Satz 1 genannter Ausnahmefall vor. Außerhalb dieser Fälle beträgt die Haftung für Unmöglichkeit maximal 10 % des Wertes der Leistung oder Lieferung als Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Weitere Ansprüche aufgrund der Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer eventuell gesetzten Frist zur Leistung. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers vom Vertrag bleibt unberührt, und die genannten Regelungen haben keinen Einfluss auf die Beweislast zugunsten des Auftraggebers.


XI. Rücktritt


1. Der Auftraggeber kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu verantworten hat. Bei Pflichtverletzungen muss der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Auftragnehmer erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Erfüllung besteht. Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rücktrittsregelungen.


XII. Verjährung


1. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Lieferung der von uns bereitgestellten Ware an den Käufer. Für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders entstehen, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist bestehen. Längere Fristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und baubezogene Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsrechte) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) werden angewendet, wenn das Gesetz dies vorschreibt. Bitte holen Sie unsere Zustimmung ein, bevor Sie Ware zurücksenden möchten.

2. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche beginnt mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Die in Absatz 1 genannten Fristen gelten ebenfalls für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die im Zusammenhang mit einem Mangel stehen – unabhängig von der rechtlichen Grundlage des Anspruchs. Für Schadensersatzansprüche anderer Art gegen den Auftragnehmer, die nicht mit einem Mangel zusammenhängen, findet die Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 Anwendung.

3. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und 2 gelten unter folgenden Bedingungen nicht:

1. Sie finden keine Anwendung bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes abgegeben hat.

2. Für Schadensersatzansprüche sind sie ebenfalls ausgeschlossen bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen gemäß dem Produkthaftungsgesetz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

4. Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

5. Die genannten Regelungen führen zu keiner Änderung der Beweislast, die den Auftraggeber benachteiligt.


XIII. Schadensersatz


1. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen über den vereinbarten Liefertermin hinaus oder, falls kein genauer Termin festgelegt wurde, nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft durch den Verkäufer, so kann dieser für jeden angefangenen Monat eine Lagergebühr von 1 % des Preises des Liefergegenstandes, maximal jedoch 10 %, verlangen. Der Käufer hat das Recht nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Es steht dem Verkäufer frei, einen höheren Schaden geltend zu machen.

2. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz fordern. Dem Käufer bleibt es gestattet zu beweisen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden beim Verkäufer entstanden ist. Der Verkäufer darf ebenfalls versuchen einen höheren Schaden nachzuweisen.

3. Im Falle eines Zahlungsverzugs darf der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB fordern. Der Auftraggeber kann belegen, dass dem Gläubiger kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; ebenso darf der Gläubiger einen höheren tatsächlichen Schaden nachweisen.


XIV. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Salvatorische Klausel


1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Geschäftssitz der Firma robinia GmbH.

2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – der Sitz der robinia GmbH festgelegt.

3. Dieser Vertrag sowie die rechtlichen Beziehungen zwischen der robinia GmbH und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht) sowie des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, werden die Parteien diese durch eine Regelung ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung gewollten Zweck auf rechtlich zulässigem Weg erreicht oder dieser Regelung möglichst nahekommt.